Kurzarbeit sichert Unternehmen und Beschäftigung


In vielen Unternehmen sind die Auftragszahlen durch die Auswirkungen der Corona-Krise und den damit verbundenen Maßnahmen der Bundesregierung rückläufig. Als sinnvolle Reaktion darauf dient die Kurzarbeit, so dass der Arbeitgeber nicht gezwungen ist, den betroffenen Arbeitnehmer sofort zu entlassen.

Im Zuge der Kurzarbeit muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht mehr anbieten und Sie als Arbeitgeber werden von der Vergütungspflicht befreit. Dafür besteht dann der Anspruch der betroffenen Mitarbeiter auf Kurzarbeitergeld.

Unternehmen bekommen in dieser besonderen Situation Unterstützung, damit sie Entlassungen vermeiden und sie zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können. Dazu werden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:

  • Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen sind rückwirkend zum 1. März in Kraft getreten und sollen auch rückwirkend ausgezahlt werden. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort. Hier finden sie zwei interessante Videos zum Thema – zu den grundsätzlichen Voraussetzungen (ohne die aktuellen Erleichterungen) und dem Verfahren.

Auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit erhalten Sie alle Infos, wenn Sie sich über Kurzarbeitergeld informieren möchten, Kurzarbeit anzeigen oder beantragen wollen. Die hier eingestellten Informationen gelten sowohl, wenn Ihnen Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus oder auch andere konjunkturellen Ursachen entstehen. Diese Seite lotst Sie durch alle Fragen. Bitte beachten Sie besonders die Hinweise zur Anzeige von Kurzarbeit.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.

Weitere wichtige Hinweise möchten wir Ihnen mit unserer Mandanten-Information:

Sicher durch die Corona-Krise: Was Sie als Unternehmer jetzt unbedingt beachten sollten

Wir unterstützen Sie in diesen schwierigen Zeiten auf Kurs zu bleiben. Bei arbeitsrechtlichen Fragen wenden Sie sich im Zweifelsfall immer auch an Ihre Rechtsberatung.  

Bleiben Sie gesund und geben Sie auf sich Acht.