Einrichtungen der Wohlfahrtspflege - zusätzliche Planung und Dokumentation bei dem Kriterium „nicht des Erwerbs wegen“


Die Wohlfahrtspflege darf nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden.

Diesen Grundsatz gilt es gegenüber der Finanzverwaltung konkret nachweisen zu können und bedarf der vorausschauenden Planung einer jeden gemeinnützigen Einrichtung.

Wir kümmern uns darum, dass Sie den zusätzlichen Anforderungen nachkommen und sich verstärkt auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Änderungen im Detail

Im sogenannten Rettungsdiensturteil vom 27. November 2013 hat sich der Bundesfinanzhof unter anderem intensiv mit dem Kriterium „nicht des Erwerbs wegen“ auseinander gesetzt und die bisherige Gesetzesauslegung zu den Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege verschärft. Die Finanzverwaltung hat hierzu mit den Schreiben vom 26. Januar 2016 sowie einer Neufassung vom 6. Dezember 2017 reagiert und den Anwendungserlass zur Abgabenordnung konkretisiert:

„Eine Einrichtung wird dann „des Erwerbs wegen“ betrieben, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen, die Wohlfahrtspflege mithin in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist.“

Die einzelnen Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege müssen nunmehr identifiziert und deren Ergebnis ermittelt werden. Eine Gewinnerzielung ist nur in gewissem Umfang (z.B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen unschädlich).

Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen

Ausgegangen wird von einem zweckbetriebsschädlichen Betrieb, wenn in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen Gewinne erwirtschaftet werden, welche den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen.

Zum Finanzierungsbedarf gehören die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung notwendigen Erträge sowie die auch ansonsten zulässige Rücklagenbildung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO.

Quersubventionierung innerhalb der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre

Zu der „wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft“ zählen neben den Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne von § 66 AO auch Zweckbetriebe des § 68 AO, soweit diese auch die Voraussetzungen des § 66 AO erfüllen. Auch Zweckbetriebe nach § 67 AO sowie ideelle Tätigkeiten, die bei Entgeltlichkeit dem § 66 AO unterfallen würden, sind der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre zuzuordnen. Die Quersubventionierung ist innerhalb einer Einrichtung möglich, solange diese im Rahmen der gerade genannten Grenzen der Wohlfahrtspflege dient.

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Michael Höppner
Steuerberater Diplom-Betriebswirt (BA)
Telefon: 03943 26 780 73
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