Geringwertige Wirtschaftsgüter – Regelungen 2018


Angekommen im Jahr 2018 wünschen wir allen Kollegen, Mandanten, Freunden und Partnern der CONSILIARIS Gruppe frische Schaffenskraft für die Umsetzung von neuen und bisher ungenutzten Ideen.

Der Jahreswechsel ist stets die Zeit für einen Neubeginn oder der Start für Veränderungen so auch im Steuerrecht. Wir möchten Sie daher auf die geänderten Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ab dem 1. Januar 2018 hinweisen bzw. erinnern!

Grundsätzlich sind Wirtschaftsgüter mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten anzusetzen und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufwandswirksam abzuschreiben. Das Steuerrecht lässt jedoch aus Vereinfachungsgründen für geringwertige Wirtschaftsgüter Ausnahmen bei der Abschreibung zu.

Kurzübersicht der GWG-Regelungen 2018

  • Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 250,00 Euro (bisher 150,00 Euro) können in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden.
  • Der neue Grenzwert für GWG steigt von bisher 410,00 Euro auf 800,00 Euro an, so dass jede Anschaffung bis zu dieser Höhe voll aufwandwirksam im Jahr der Anschaffung berücksichtigt werden kann. Hierfür sind die Aufzeichnungspflichten bei Werten von über 250,00 Euro zu beachten.
  • Der alternativ zu bildende Sammelposten ist nur im Zusammenhang mit seiner unteren Grenze von der Neuerung bedacht. Der Sammelposten darf nunmehr für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 250,00 Euro (bisher 150,00 Euro) und bis zur oberen Grenze von 1.000,00 Euro gebildet und über eine Nutzungsdauer von 5 Jahren abgeschrieben werden.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung als GWG bleiben unverändert, so dass weiterhin die selbständige Nutzungsfähigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter vorliegen muss. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den obigen Werten um umsatzsteuerrechtliche Nettobeträge handelt. Einrichtungen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung müssen bei der Anwendungsprüfung der GWG-Grenzen die Anschaffungs- und Herstellungskosten um die darin enthaltene nicht abzugsfähige Vorsteuer kürzen.

Seit der Euro-Einführung liegt die GWG-Grenze bei 410,00 Euro, so dass sich im noch jungen Jahr die Neuerung erst einmal in der Arbeitsroutine festigen muss.

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