Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen beantragen. Mit der Überbrückungshilfe möchte der Bund die wirtschaftliche Existenz von betroffenen Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern durch die Auswirkungen der Corona-Krise sichern. Hierfür können bei erheblichen Umsatzausfällen der Monate Juni bis August 2020 die betrieblichen Fixkosten teilweise erstattet werden.
Die Maßnahme soll zielgerichtet auf die Branchen wirken, die auch über den Sommer noch mit signifikant verminderten Umsatzerlösen im Vergleich zum Vorjahr zu kämpfen haben (Event-Dienstleister, Reiseveranstalter, Diskothekenbetreiber etc.)
Entsprechend hoch sind die zu erfüllenden Kriterien angesetzt.
Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe
Als Grundvoraussetzung muss in den Monaten April und Mai 2020 der Umsatz zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber Vorjahreszeitraum zurückgegangen sein.
Das Antragsverfahren kann ausschließlich über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen. Diese haben die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die Fixkosten zu überprüfen und beantragen die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform. Die Kosten für diesen Antrag werden zusammen mit der Überbrückungshilfe erstattet, soweit die Höchstbeträge nicht überschritten werden.
Diese Voraussetzung werden eine Reihe von Unternehmen erfüllen, die direkt vom Lockdown betroffen waren (Einzelhandel, Gastronomie- und Hotellerie-Betriebe).
Auf der zweiten Stufe hängt die Förderberechtigung von einem fortwährenden Umsatzrückgang von mindestens 40 % in den Monaten Juni bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahresmonat ab.
Hier zeigt sich die Zielrichtung der Maßnahme auf die Betriebe, deren Geschäftstätigkeit bis August deutlich unter dem Vorjahr liegt.
Umfang und Höhe der Förderung
Die Unterstützung kann maximal für die Monate Juni, Juli und August 2020 beantragt werden.
Sie richtet sich, wie gesagt, nach den zu erwarteten Umsatzeinbrüchen dieser Monate im Verhältnis zum Vergleichsmonat im Vorjahr:
Umsatzrückgang (Fördermonat gegenüber Vorjahr) | Überbrückungshilfe |
---|---|
40 % bis <50 % | 40 % der Fixkosten |
50 % bis 70 % | 50 % der Fixkosten |
> 70 % | 80 % der Fixkosten |
Als förderfähige Fixkosten gelten unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % bestimmter Fixkosten berücksichtigt werden.
Sollte in einem der drei Monate Juni bis August 2020 der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr um weniger als 40 % gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen sein, so besteht für diesen Monat kein Anrecht auf Förderung.
Zu Unrecht erhaltene Förderungen sind zurückzuzahlen.
Bitte beachten Sie, dass der voraussichtliche Umsatz der Monate Juni bis August bei Antragstellung zunächst geschätzt und im Nachgang überprüft werden muss.
Fördergrenze
Der Zuschuss ist in Abhängigkeit der im Unternehmen beschäftigten Personen gedeckelt:
Beschäftigtenzahl | Maximale Förderung |
---|---|
bis zu 5 Mitarbeiter | 3.000,00 Euro |
bis zu 10 Mitarbeiter | 5.000,00 Euro |
mehr als 10 Mitarbeiter | 50.000,00 Euro |
Als Mitarbeiter wird berücksichtigt, wer am Stichtag 29. Februar 2020 im Unternehmen beschäftigt war. Maßgeblich sind die Vollzeitäquivalente (VZÄ). Ehrenamtliche dürfen nicht berücksichtigt werden.
Der Betriebsinhaber ist kein Beschäftigter. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist als Beschäftigter zu berücksichtigen, wenn er sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft wird.
Über die Bewilligung entscheidet das jeweilige Bundesland, in welchem der Antragsteller seinen Sitz hat.
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