Internationaler Tag des Ehrenamtes – 05. Dezember


Zum heutigen internationalen Tag des Ehrenamtes möchten auch wir das bedeutende Engagement von ehrenamtlichen Helfern hervorheben. Bürgerschaftliches Engagement ist eine tragende Säule der gemeinnützigen Einrichtungen. Hier leisten die Freiwilligen einen außerordentlich wichtigen Beitrag zum Gemeinwohl in Deutschland. Ohne das Ehrenamt würden viele Bereiche unserer Gesellschaft nicht funktionieren.

Entschädigungen für ehrenamtliche Leistungen

Eine Vergütung erhält man für eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht. Dies prägt den freiwilligen Einsatz für den gemeinwohlorientierten Zweck. Dennoch bedeutet dies nicht, dass man für seine ehrenamtliche Arbeit nichts erhalten kann.

Auf geleistete Auslagen gibt es einen Erstattungsanspruch. Hierunter fallen laut einem immer noch gültigen BGH-Urteil von vor 30 Jahren (Urteil vom 14.12.1987, II ZR 53/87): "alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags freiwillig, auf Weisung des Auftraggebers oder als notwendige Folge der Auftragsausführung erbringt".
Zum sogenannten Aufwendungsersatzanspruch zählen alle Auslagen, insbesondere für Reisekosten, Post- und Telefonspesen, zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten usw. Wichtig ist, dass diese Aufwendungen tatsächlich angefallen sind, für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten.

Ausnahme Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Als Ausgleich für eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine künstlerische Tätigkeit oder eine nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen kann bis zu einer Höhe von 2.400,00 Euro von gemeinnützigen Körperschaften lohnsteuerfrei erstattet werden. Für alle anderen Tätigkeiten kann die Ehrenamtspauschale bis zur Höhe von 720,00 Euro lohnsteuerfrei in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung ist, dass es sich um nebenberufliche Tätigkeiten handeln muss und damit die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke gefördert werden. Beide Pauschalen sind Jahresbeträge und werden nur einmal, auch bei mehreren begünstigten Tätigkeiten, pro Person gewährt.

Ehrenamtliches Engagement fördert unmittelbar die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke und verdient dementsprechende Wertschätzung! Steuerbegünstigte Einrichtungen haben daher die Möglichkeit, diese ehrenamtlichen Leistungen auch steuer- und sozialversicherungsfrei zu honorieren.

Wir möchten den zahlreichen ehrenamtlichen Helfern für ihr Engagement und für die selbstlose Unterstützung des Gemeinwohls danken.