Erleichterungen für steuerbegünstigte Einrichtungen


Zur Förderung des gesamtgesellschaftlichen Engagements im Zusammenhang mit der anhaltenden Corona-Krise wurde mit dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 eine Reihe von Erleichterungen für den gemeinnützigen Sektor veröffentlicht. Auszugsweise möchten wir Sie über die nachfolgenden Aspekte informieren.

Hilfeleistungen

Grundsätzlich besteht für gemeinnützige Einrichtungen die Möglichkeit, eigene Mittel, Personal oder Räume anderen Organisationen zur Verfügung zu stellen. Nach dem obigen BMF-Schreiben kann nunmehr die entgeltliche Überlassung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen an Einrichtungen in Bereichen, die für die Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden. Diese Vereinfachung gilt für ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Zwecke. 

Die Überlassungen von Sachmitteln, Räumen und Arbeitnehmern können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein, wenn die überlassenen Leistungen, insbesondere in Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Die Umsatzsteuerbefreiung von bzw. an andere Unternehmer greift nicht.

Mittelverwendung

Entsprechend dem Gebot der Selbstlosigkeit dürfen grundsätzlich Mittel einer gemeinnützigen Einrichtung nicht für den Verlustausgleich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes genutzt werden. Ein Verlust lässt sich jedoch durch die Auswirkungen der Corona-Krise im Geschäftsjahr 2020 nicht immer vermeiden. Daher gelten durch das obige BMF-Schreiben realisierte Verluste aus der Vermögensverwaltung und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausnahmsweise als unschädlich, wenn sie nachweislich auf den Folgen der Coronavirus-Pandemie beruhen.

Die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts wird ohne weitere Prüfung als gemeinnützigkeitskonform anerkannt. Bei anderen Gestaltungen kommt es auf die Angemessenheit, d.h. auf die Fremdüblichkeit an.

Noch Fragen? Dann melden Sie sich bitte bei unserem Ansprechpartner!

Michael Höppner
Steuerberater Diplom-Betriebswirt (BA)
Telefon: 03943 26 780 73
E-Mail: hoeppner(at)consiliaris.de