Ergänzung zu den Erleichterungen für steuerbegünstigte Einrichtungen


Bereits mit dem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 wurde eine Reihe von Erleichterungen für den gemeinnützigen Sektor im Zusammenhang mit der Corona-Krise veröffentlicht. Das aktuelle BMF-Schreiben vom 26. Mai 2020 ergänzt die bisherigen Erleichterungen wie folgt:

Aufstockung von Kurzarbeitergeld

Die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes (KUG) war bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts ohne weitere Prüfung als gemeinnützigkeitskonform anerkannt.

Als „bisheriges Entgelt“ wird nun das durchschnittlich ausgezahlte Nettogehalt in den drei Monaten vor Einführung des KUG herangezogen. Bei einer Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Sehen betriebliche Vereinbarungen, wie zum Beispiel Tarifverträge, eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vor, reicht dies als Nachweis aus. Übernehmen kollektivrechtlich nicht gebundene Unternehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die tariflichen Vereinbarungen der Branche zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, dient ein Mustervertrag dem Nachweis der Marktüblichkeit und Angemessenheit.

Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht wird es nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin ausgezahlt werden, auch wenn die Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise aktuell eingeschränkt ist.

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Michael Höppner
Steuerberater Diplom-Betriebswirt (BA)
Telefon: 03943 26 780 73
E-Mail: hoeppner(at)consiliaris.de