Die Überbrückungshilfe geht in die zweite Runde


Anschlussförderung für die Monate September bis Dezember 2020 möglich

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, hatten die Möglichkeit, zusätzliche Liquiditätshilfen zu beantragen. Mit der Überbrückungshilfe möchte der Bund die wirtschaftliche Existenz von betroffenen Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern durch die Auswirkungen der Corona-Krise sichern.

Die Phase 1 der Überbrückungshilfe für die Monate von Juni bis August 2020 geht in den Endspurt. Die Antragsfrist wurde auf den 09.10.2020 verlängert.

Nun schafft der Gesetzgeber in Phase 2 eine Anschlussförderung für die Folgemonate September bis Dezember 2020. Hierbei wird die Förderung ausgeweitet und die Voraussetzungen abgesenkt. Anträge für die Phase 2 können voraussichtlich ab Mitte Oktober 2020 gestellt werden.

Angepasste Voraussetzungen für Phase 2 der Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe bleibt, wie bisher, für Unternehmen aus allen Branchen offen, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um diese noch besser zu erreichen, sind in Phase 2 zur Antragstellung Unternehmen berechtigt,

  • die entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten

oder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Die Förderberechtigung hängt in dieser neuen Phase 2 für die Monate September bis Dezember 2020 von einem fortwährenden Umsatzrückgang von mindestens 30 % (statt bisher 40 %) im Vergleich zum Vorjahresmonat ab. Sollte also in einem der vier Monate der Umsatz im Vergleich zum Vorjahresmonat um weniger als 30 % zurückgegangen sein, so besteht für diesen Monat kein Anrecht auf Förderung.

Von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben wie bisher Unternehmen, wenn:

  • sie nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind oder keine inländische Betriebsstätte oder Sitz haben,
  • sie qualifiziert für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds sind,
  • sie einen Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro als Teil einer Unternehmensgruppe haben,
  • sie sich am 31.12.2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben,
  • die Gründung erst nach dem 31.10.2019 erfolgte,
  • sie ein öffentliches Unternehmen darstellen,
  • Freiberuflichkeit bzw. Soloselbstständigkeit nur im Nebenerwerb stattfindet.

Umfang und Höhe der Förderung

Die Förderung richtet sich nach den zu erwarteten Umsatzeinbrüchen der jeweiligen Fördermonate im Verhältnis zum Vergleichsmonat im Vorjahr:

Umsatzrückgang
(Fördermonat gegenüber Vorjahr)
Überbrückungshilfe
30 % bis <50 % 40 % der Fixkosten
50 % bis 70 % 60 % der Fixkosten
> 70 % 90 % der Fixkosten

Als förderfähige Fixkosten gelten unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 20 % bestimmter Fixkosten berücksichtigt werden.

Die maximale Förderung beträgt pro Monat 50.000,00 Euro. Damit entfällt die bisherige Deckelung der Förderung in Abhängigkeit der Beschäftigten.

Das Antragsverfahren kann ausschließlich über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigten Buchprüfer) erfolgen. Diese haben die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die Fixkosten zu überprüfen und beantragen die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform. Die Kosten der Antragstellung können im Antrag als Fixkosten berücksichtigt werden.

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