Die Überbrückungshilfe geht in die dritte Runde


Der Start in das Jahr 2021 steht unter dem Schatten der anhaltenden Corona-Pandemie und den damit verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Für das erste Halbjahr 2021 können von der Pandemie betroffene Unternehmen die Unterstützung der Überbrückungshilfe beantragen. Mit der Überbrückungshilfe möchte der Bund die wirtschaftliche Existenz von betroffenen Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern durch die Auswirkungen der Corona-Krise sichern.

Vereinfachung der Voraussetzungen

Die Überbrückungshilfe III bleibt wie bisher für Unternehmen aus allen Branchen offen, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um diese noch besser zu erreichen, besteht seit dem 19. Januar 2021 eine Antragsberechtigung bei einem Umsatzeinbruch von 30 Prozent im Antragsmonat im Vergleich zum Referenzmonat aus dem Jahr 2019.

Erweiterter Förderzeitraum

Der ursprüngliche Förderzeitraum von Januar bis Juni 2021 wurde um die Monate November 2020 und Dezember 2020 erweitert.

Eine Doppelförderung im Zusammenhang mit der November- und Dezemberhilfe ist ausgeschlossen. Unternehmen, welche die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II werden angerechnet.

Umfang und Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem zu erwartenden Umsatzrückgang der jeweiligen Fördermonate im Verhältnis zum Vergleichsmonat in 2019:

Umsatzrückgang
(Fördermonat gegenüber Vorjahr)
Überbrückungshilfe
30 % bis <50 % 40 % der Fixkosten
50 % bis 70 % 60 % der Fixkosten
> 70 % 90 % der Fixkosten

Als förderfähige Fixkosten gelten unter anderem insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc. Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Marketing- und Werbekosten gefördert werden.

Darüber hinaus werden Investitionskosten in die Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops) als Fixkosten bis zu 20.000,00 Euro berücksichtigt.

„Neustarthilfe“ für Soloselbstständige

Um Soloselbstständige eine zielgerichtete Unterstützung zukommen zu lassen, können diese statt der Überbrückungshilfe die Neustarthilfe beantragen. 

In der Neustarthilfe wird eine einmalige Betriebskostenpauschale von 50 % eines sechsmonatigen Referenzumsatzes aus dem Jahr 2019 erstattet. Die maximale Förderung wird auf 7.500,00 Euro begrenzt. Dafür muss der Umsatz von Januar bis Juni 2021 um 60 % im Vergleich zum sechsmonatigen Referenzumsatz aus dem Jahr 2019 zurückgehen. 

Die Neustarthilfe steht Soloselbstständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben.

Bei Zuwendungen der Überbrückungshilfe und Neustarthilfe handelt es sich um einen steuerbaren Zuschuss.

Das Antragsverfahren kann ausschließlich über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigten Buchprüfer) erfolgen. Diese haben die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die Fixkosten zu überprüfen und beantragen die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform. Die Kosten der Antragstellung können im Antrag als Fixkosten berücksichtigt werden.

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