Zweckbetriebe – aktuelle Änderung bei dem Kriterium „nicht des Erwerbs wegen“


Kurz vor dem Jahresende hat das Bundesministerium der Finanzen am 15. Dezember 2017 noch ein Schreiben bezüglich der - Vollzugsfragen bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO; Kriterium „nicht des Erwerbs wegen“ im Sinne des § 66 Absatz 2 AO – veröffentlicht. Wir möchten Ihnen noch vor Jahresende eine kurze Darstellung dieser weitreichenden Anpassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung übermitteln.

Unveränderte Textpassage:

„Die Wohlfahrtspflege darf nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden. Eine Einrichtung wird dann „des Erwerbs wegen“ betrieben, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen, die Wohlfahrtspflege mithin in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist. Dabei kann die Erzielung von Gewinnen in gewissem Umfang - z. B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - geboten sein, ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen (BFH-Urteil vom 27.11.2013, I R 17/12, BStBl 2016 II S. 68).“

Folgende Textpassage entfällt:

„Ein Handeln "des Erwerbs wegen" liegt auch vor, wenn durch die Gewinne der Einrichtung andere Zweckbetriebe nach §§ 65, 67, 67a und 68 AO bzw. die übrigen ideellen Tätigkeiten finanziert werden; die Mitfinanzierung eines anderen Zweckbetriebs i.S.d. § 66 AO ist unschädlich.„

Ersetzende Textpassage:

„Werden in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen, ist widerlegbar (z. B. unbeabsichtigte Gewinne aufgrund von Marktschwankungen) von einer zweckbetriebsschädlichen Absicht der Körperschaft auszugehen, den Zweckbetrieb des Erwerbs wegen auszuüben. Gewinne aufgrund staatlich regulierter Preise (z. B. auf Grundlage einer Gebührenordnung nach Maßgabe des § 90 SGB XI) sind kein Indiz dafür, dass der Zweckbetrieb des Erwerbs wegen ausgeübt wird.

Der konkrete Finanzierungsbedarf im Sinne des Satzes 4 umfasst die Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung(en) der Wohlfahrtspflege notwendig sind und beinhaltet auch die zulässige Rücklagenbildung nach § 62 Absatz 1 Nummern 1 und 2. Zur wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre im Sinne des Satzes 4 gehören.

a) Wohlfahrtspflegeeinrichtungen im Sinne des § 66 AO,
b) Zweckbetriebe im Sinne des 68 AO, soweit diese auch die Voraussetzungen des § 66 AO erfüllen,
c) Zweckbetriebe im Sinne des § 67 AO sowie
d) ideelle Tätigkeiten, für die die Voraussetzungen des § 66 AO vorlägen, wenn sie entgeltlich ausgeführt würden.“

Praxisproblem wird entschärft

Mit dieser Änderung wird das anhaltende Praxisproblem für die Gewinnrealisierung von Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO entschärft, da die Quersubventionierung innerhalb der Einrichtung nicht mehr in Gänze ausgeschlossen wird (siehe entfallende Textpassage). Dadurch wird gewährleistet, dass Quersubventionierungen von erwirtschafteten Gewinnen innerhalb des Finanzierungsbedarfs der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Einrichtung unschädlich sind. Zur wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre gehören die

  • Zweckbetriebe nach § 66 AO (wie bisher)
  • Die besonderen Zweckbetriebe nach § 68 AO, soweit sie die Voraussetzungen des § 66 AO erfüllen (u.a. Alten-, Pflege- und Erholungsheime, Kindergärten oder Kinder- und Jugendheime)
  • Zweckbetriebe im Sinne § 67 AO (u.a. Krankenhäuser)
  • Ideelle Tätigkeiten der Wohlfahrtspflege

Darüber hinaus stellt die Finanzverwaltung ihre Meinung dar, ab wann und unter welchen Bedingungen von einem zweckbetriebsschädlichen Gewinnstreben ausgegangen werden kann.

Zudem wird die bisherige Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung über die Quersubventionierung bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2016 verlängert.

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Michael Höppner
Steuerberater
Diplom-Betriebswirt (BA)
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